Die 24-Quadratmeter-Regel für die Laube erklärt (BKleingG)
Kaum eine Frage sorgt im Kleingarten für so viel Verwirrung wie die erlaubte Größe der Laube. Dieser Ratgeber erklärt, was im Bundeskleingartengesetz tatsächlich steht – und was ausdrücklich nicht dort geregelt ist.
KI-generiertes Symbolbild
Das sagt § 3 Abs. 2 BKleingG
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) erlaubt im Kleingarten nach § 3 Abs. 2 eine Laube „in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz“. Außerdem darf die Laube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt bundesweit für Kleingärten im Sinne des Gesetzes und ist einer der zentralen Punkte, die den Kleingarten rechtlich von einem Wochenend- oder Freizeitgrundstück unterscheiden.
Wichtig ist der Zusatz „einschließlich überdachtem Freisitz“: Eine überdachte Veranda oder ein überdachter Sitzplatz wird bei der Berechnung der 24 Quadratmeter mitgezählt, nicht nur die reine Innenfläche der Laube. Und „einfache Ausführung“ bedeutet: Ausstattung, die das dauerhafte Wohnen ermöglichen würde, gehört nicht in die Laube – was im Einzelnen zulässig ist, regeln häufig Gartenordnung und Landesverband.
Ältere, größere Lauben: Bestandsschutz
Nicht jede Laube, die heute größer als 24 Quadratmeter ist, muss deshalb verkleinert werden. Das Gesetz enthält Übergangsregeln: Nach § 18 Abs. 1 BKleingG dürfen Lauben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtmäßig errichtet wurden und die heutige Größe überschreiten, unverändert weiter genutzt werden; für die neuen Bundesländer gibt es in § 20a eigene Überleitungsregeln. Ob Ihre Laube darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab – verbindlich klären lässt sich das nur mit dem Verein beziehungsweise dem Verpächter.
Warum diese Grenze existiert
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Obergrenze verhindern, dass aus Kleingärten faktisch Wohnsiedlungen werden. Kleingärten genießen im Gegenzug besonderen rechtlichen und finanziellen Schutz – etwa eine gesetzlich begrenzte Höchstpacht (§ 5 BKleingG) und einen besonderen Kündigungsschutz –, der an die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle gekoppelt ist. Eine zu große, dauerhaft bewohnbare Laube würde diesem Zweck widersprechen.
Kleingärtnerische Nutzung und „Drittelregelung“
Was „kleingärtnerische Nutzung“ bedeutet, beschreibt das Gesetz in § 1 Abs. 1 nur allgemein: die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und die Erholung. Eine feste Flächenquote nennt es nicht. Die bekannte „Drittelregelung“ – etwa ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse – steht deshalb nicht im Gesetz. Sie hat sich aus der Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofs, als Orientierung entwickelt und wird von vielen Gartenordnungen aufgegriffen. Wie streng sie in Ihrer Anlage gilt und kontrolliert wird, legt Ihr Verein fest.
Was das Gesetz nicht im Detail regelt
Zu vielen Alltagsfragen im Kleingarten macht das Bundeskleingartengesetz keine bundeseinheitlichen Detailvorgaben. Dazu gehören unter anderem:
- Erlaubte Heckenhöhen und Einfriedungen zwischen den Parzellen.
- Zulässige oder unerwünschte Pflanzen, etwa hochwachsende Waldbäume oder invasive Arten.
- Regeln zur Wasser- und Stromnutzung auf der Parzelle.
- Vorgaben zu Gerätekisten, Gewächshäusern oder sonstigen Nebenanlagen außerhalb der Laube.
- Die konkrete Umsetzung der kleingärtnerischen Nutzung im Alltag, etwa welche Flächen als Anbaufläche zählen.
Kurz gesagt
Das Gesetz setzt den Rahmen – 24 Quadratmeter inklusive überdachtem Freisitz, einfache Ausführung, kein Dauerwohnen. Die Details regeln Pachtvertrag und Gartenordnung Ihres Vereins.
All diese Punkte werden auf Ebene des Kleingartenvereins beziehungsweise Verbands geregelt – konkret in der Gartenordnung und im Pachtvertrag (meist ein Unterpachtvertrag mit dem Verein), den Sie beim Pachten Ihrer Parzelle unterschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu Pachtvertrag und Gartenordnung. Auch Nebenanlagen außerhalb der Laube, etwa ein Frühbeet oder Mini-Gewächshaus oder ein Kompostplatz, unterliegen häufig eigenen Vereinsregeln.
Warum sich die Regeln von Verein zu Verein unterscheiden
Kleingartenvereine sind eigenständige Vereine, die häufig einem regionalen oder Landesverband angeschlossen sind. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens – etwa der 24-Quadratmeter-Grenze – legen Vereine und Verbände viele Details selbst fest, solange diese nicht dem Bundeskleingartengesetz widersprechen. Das erklärt, warum ein Verein strengere Vorgaben zu Heckenhöhen oder Pflanzenauswahl haben kann als der Nachbarverein wenige Straßen weiter.
Was Sie konkret tun sollten
Bevor Sie eine Laube bauen, umbauen oder vergrößern, lohnt sich immer ein Blick in Ihren eigenen Pachtvertrag und die aktuelle Gartenordnung Ihres Vereins – und im Zweifel ein Gespräch mit dem Vorstand. Die gesetzliche 24-Quadratmeter-Grenze ist dabei die bundesweite Obergrenze, die Ihr Verein nicht überschreiten darf; er kann aber durchaus strengere eigene Vorgaben machen.
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Häufig gestellte Fragen
Gilt die 24-Quadratmeter-Grenze für jede Laube in Deutschland?
Zählt eine offene Terrasse zur 24-Quadratmeter-Grenze?
Was passiert, wenn meine Laube zu groß ist?
Darf ich die Laube später vergrößern?
Mehr zum Kleingartenrecht
Was sonst noch typischerweise in Pachtvertrag und Gartenordnung geregelt ist, lesen Sie in unserem weiterführenden Ratgeber.
Zum Ratgeber Pachtvertrag & Gartenordnung