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Kleingartenrecht

Die 24-Quadratmeter-Regel für die Laube erklärt (BKleingG)

Kaum eine Frage sorgt im Kleingarten für so viel Verwirrung wie die erlaubte Größe der Laube. Dieser Ratgeber erklärt, was im Bundeskleingartengesetz tatsächlich steht – und was ausdrücklich nicht dort geregelt ist.

Ordentlich angelegte Kleingartenanlage mit Laube und Hochbeeten

KI-generiertes Symbolbild

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er erklärt die gesetzliche Grundregel allgemeinverständlich; maßgeblich für Ihre konkrete Parzelle sind stets Ihr Pachtvertrag und die Gartenordnung Ihres Vereins.

Das sagt § 3 Abs. 2 BKleingG

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) erlaubt im Kleingarten nach § 3 Abs. 2 eine Laube „in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz“. Außerdem darf die Laube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt bundesweit für Kleingärten im Sinne des Gesetzes und ist einer der zentralen Punkte, die den Kleingarten rechtlich von einem Wochenend- oder Freizeitgrundstück unterscheiden.

Wichtig ist der Zusatz „einschließlich überdachtem Freisitz“: Eine überdachte Veranda oder ein überdachter Sitzplatz wird bei der Berechnung der 24 Quadratmeter mitgezählt, nicht nur die reine Innenfläche der Laube. Und „einfache Ausführung“ bedeutet: Ausstattung, die das dauerhafte Wohnen ermöglichen würde, gehört nicht in die Laube – was im Einzelnen zulässig ist, regeln häufig Gartenordnung und Landesverband.

Kleine, schlichte Holzlaube mit überdachtem Sitzplatz in einer Kleingartenanlage
KI-generiertes Symbolbild

Ältere, größere Lauben: Bestandsschutz

Nicht jede Laube, die heute größer als 24 Quadratmeter ist, muss deshalb verkleinert werden. Das Gesetz enthält Übergangsregeln: Nach § 18 Abs. 1 BKleingG dürfen Lauben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtmäßig errichtet wurden und die heutige Größe überschreiten, unverändert weiter genutzt werden; für die neuen Bundesländer gibt es in § 20a eigene Überleitungsregeln. Ob Ihre Laube darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab – verbindlich klären lässt sich das nur mit dem Verein beziehungsweise dem Verpächter.

Warum diese Grenze existiert

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Obergrenze verhindern, dass aus Kleingärten faktisch Wohnsiedlungen werden. Kleingärten genießen im Gegenzug besonderen rechtlichen und finanziellen Schutz – etwa eine gesetzlich begrenzte Höchstpacht (§ 5 BKleingG) und einen besonderen Kündigungsschutz –, der an die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle gekoppelt ist. Eine zu große, dauerhaft bewohnbare Laube würde diesem Zweck widersprechen.

Kleingärtnerische Nutzung und „Drittelregelung“

Was „kleingärtnerische Nutzung“ bedeutet, beschreibt das Gesetz in § 1 Abs. 1 nur allgemein: die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und die Erholung. Eine feste Flächenquote nennt es nicht. Die bekannte „Drittelregelung“ – etwa ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse – steht deshalb nicht im Gesetz. Sie hat sich aus der Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofs, als Orientierung entwickelt und wird von vielen Gartenordnungen aufgegriffen. Wie streng sie in Ihrer Anlage gilt und kontrolliert wird, legt Ihr Verein fest.

Heckengesäumter Gemeinschaftsweg in einer Kleingartenanlage mit kleinen Lauben
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Was das Gesetz nicht im Detail regelt

Zu vielen Alltagsfragen im Kleingarten macht das Bundeskleingartengesetz keine bundeseinheitlichen Detailvorgaben. Dazu gehören unter anderem:

  • Erlaubte Heckenhöhen und Einfriedungen zwischen den Parzellen.
  • Zulässige oder unerwünschte Pflanzen, etwa hochwachsende Waldbäume oder invasive Arten.
  • Regeln zur Wasser- und Stromnutzung auf der Parzelle.
  • Vorgaben zu Gerätekisten, Gewächshäusern oder sonstigen Nebenanlagen außerhalb der Laube.
  • Die konkrete Umsetzung der kleingärtnerischen Nutzung im Alltag, etwa welche Flächen als Anbaufläche zählen.

Kurz gesagt

Das Gesetz setzt den Rahmen – 24 Quadratmeter inklusive überdachtem Freisitz, einfache Ausführung, kein Dauerwohnen. Die Details regeln Pachtvertrag und Gartenordnung Ihres Vereins.

All diese Punkte werden auf Ebene des Kleingartenvereins beziehungsweise Verbands geregelt – konkret in der Gartenordnung und im Pachtvertrag (meist ein Unterpachtvertrag mit dem Verein), den Sie beim Pachten Ihrer Parzelle unterschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu Pachtvertrag und Gartenordnung. Auch Nebenanlagen außerhalb der Laube, etwa ein Frühbeet oder Mini-Gewächshaus oder ein Kompostplatz, unterliegen häufig eigenen Vereinsregeln.

Warum sich die Regeln von Verein zu Verein unterscheiden

Kleingartenvereine sind eigenständige Vereine, die häufig einem regionalen oder Landesverband angeschlossen sind. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens – etwa der 24-Quadratmeter-Grenze – legen Vereine und Verbände viele Details selbst fest, solange diese nicht dem Bundeskleingartengesetz widersprechen. Das erklärt, warum ein Verein strengere Vorgaben zu Heckenhöhen oder Pflanzenauswahl haben kann als der Nachbarverein wenige Straßen weiter.

Was Sie konkret tun sollten

Bevor Sie eine Laube bauen, umbauen oder vergrößern, lohnt sich immer ein Blick in Ihren eigenen Pachtvertrag und die aktuelle Gartenordnung Ihres Vereins – und im Zweifel ein Gespräch mit dem Vorstand. Die gesetzliche 24-Quadratmeter-Grenze ist dabei die bundesweite Obergrenze, die Ihr Verein nicht überschreiten darf; er kann aber durchaus strengere eigene Vorgaben machen.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt die 24-Quadratmeter-Grenze für jede Laube in Deutschland?
Die Grenze aus § 3 Abs. 2 BKleingG gilt für Lauben in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, also insbesondere in Anlagen organisierter Kleingartenvereine. Für private Gärten außerhalb des Kleingartenrechts oder für Wochenendhausgebiete gelten andere, meist landesrechtliche oder kommunale Regelungen. Im Zweifel gibt Ihr Kleingartenverein oder das zuständige Bauamt verbindlich Auskunft.
Zählt eine offene Terrasse zur 24-Quadratmeter-Grenze?
Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Grundfläche „einschließlich überdachtem Freisitz“. Ein überdachter Freisitz – etwa eine Veranda oder ein überdachter Sitzplatz – zählt also mit zur Grenze. Eine völlig unüberdachte Terrasse ohne Dach ist nach dem Gesetzeswortlaut davon zu unterscheiden; wie genau Ihr Verein oder die zuständige Behörde das im Einzelfall auslegt, kann abweichen.
Was passiert, wenn meine Laube zu groß ist?
Das hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob für eine ältere Laube Bestandsschutz besteht. Pauschale Aussagen zu Fristen oder Konsequenzen wären an dieser Stelle nicht seriös. Bei Unsicherheiten über eine bestehende oder geplante Laube ist der Kleingartenverein oder Verpächter der richtige Ansprechpartner, bevor Sie bauliche Veränderungen vornehmen.
Darf ich die Laube später vergrößern?
Bauliche Veränderungen an der Laube sind in aller Regel zustimmungspflichtig und sollten vorab mit dem Vorstand des Kleingartenvereins beziehungsweise dem Verpächter abgestimmt werden. Ob eine Vergrößerung überhaupt möglich ist, hängt von der bestehenden Größe, der Gartenordnung und den örtlichen Gegebenheiten ab.

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Was sonst noch typischerweise in Pachtvertrag und Gartenordnung geregelt ist, lesen Sie in unserem weiterführenden Ratgeber.

Zum Ratgeber Pachtvertrag & Gartenordnung